Kindesunterhalt

Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt bis zum Abschluss einer Berufsausbildung, die den Fähigkeiten und Interessen des Kindes entspricht.

Kindesunterhalt für minderjährige Kinder

Beide Eltern schulden dem Kind Unterhalt. Der Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, erbringt seinen Unterhaltsanteil durch Erziehung und Pflege des Kindes. Der andere Elternteil schuldet den sog. Barunterhalt nach seinen Einkommensverhältnissen. Üblicherweise wird der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle bemessen.

Die Düsseldorfer Tabelle ändert sich regelmäßig, meist zu Beginn des Jahres, und das Kind kommt möglicherweise in eine andere Altersstufe. Daher lohnt es sich, die Höhe des Kindesunterhalts regelmäßig zu prüfen und ggf. Beratung bei einem Anwalt in Anspruch zu nehmen. 

Was ist mit dem Kindergeld?

Das Kindergeld steht beiden Eltern zu. Es wird an den Elternteil gezahlt, bei dem das Kind seit der Trennung seinen Lebensmittelpunkt hat. Der unterhaltsverpflichtete Elternteil kann dann das hälftige Kindergeld von dem Unterhaltsbetrag, den er schuldet, abziehen, so dass im Ergebnis beide Elternteile das Kindergeld hälftig für sich beanspruchen können.

Hat das sog. Wechselmodell Auswirkungen auf den Unterhalt?

Dadurch, dass bei dem paritätischen Wechselmodell beide Eltern das Kind erziehen und versorgen, kann der Unterhalt nicht so berechnet werden, wie wenn das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil hat. Es werden in diesem Fall die Einkommen der Eltern zusammengerechnet und der Unterhaltsbedarf des Kindes leitet sich davon ab. Der Unterhalt insgesamt ist so etwas höher als beim Residenzmodell. Da allerdings auch höhere Kosten anfallen, weil vieles doppelt vorgehalten werden muss.

Kindesunterhalt für volljährige Kinder
Solange das Kind noch keine abschließende Berufsausbildung hat, hat es grds. Anspruch auf Kindesunterhalt. Dieser Anspruch richtet sich gegen beide Eltern, beide sind zum sog. Barunterhalt nach ihren jeweiligen Einkommen verpflichtet.
 
Kindergeld und ggf. Ausbildungsvergütung oder BAFöG-Leistungen sind als eigenes Einkommen bedarfsmindernd, d.h. unterhaltsreduzierend, anzurechnen. Die Einzelheiten erläutert Ihnen Ihr Anwalt im Familienrecht gern. 
 
Gilt ein Unterhaltstitel, der errichtet wurde, als das Kind minderjährig war, auch über den 18. Geburtstag hinaus?
Hier gilt es aufmerksam zu sein: Ab dem 18. Geburtstag ändert sich der Unterhaltsanspruch des Kindes und richtet sich als sog. Barunterhaltsanspruch gegen beide Eltern. Wenn der Titel nicht auf die Zeit der Minderjährigkeit befristet ist, kann aus diesem aber noch vollstreckt werden.
Sprechen Sie uns als Spezialisten im Unterhaltsrecht an, um teure Fehler zu vermeiden!