Aktuelles

Nicola Delhey

Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.01.2024

Mit der neuen Düsseldorfer Tabelle wird der Kindesunterhalt erneut deutlich erhöht. Für Kinder bis fünf Jahre beträgt der Mindestunterhalt nun 480,00 € statt 437,00 €. Für Kinder von sechs bis elf Jahren beträgt er nun 551,00 € statt 502,00 €. Für Kinder von zwölf bis 17 Jahren beläuft sich der Mindestunterhalt auf nun auf 645,00 € statt 588,00 €. Auch die Selbstbehalte für Unterhaltsverpflichtete wurden erhöht, beispielsweise beträgt der notwendige Selbstbehalt für einen erwerbstätigen Unterhaltsschuldner nunmehr 1.450,00 €, statt zuvor 1.370,00 €.

Dynamisch titulierter Kindesunterhalt ist entsprechend anzupassen.


Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.01.2023 und neues Kindergeld ab 2023

Mit der neuen Düsseldorfer Tabelle wird der Kindesunterhalt deutlich erhöht. Für Kinder bis fünf Jahre beträgt der Mindestunterhalt nun 437,00 € statt 396,00 €. Für Kinder von sechs bis elf Jahren beträgt er nun 502,00 € statt 455,00 €. Für Kinder von zwölf bis 17 Jahren beläuft sich der Mindestunterhalt auf nun auf 588,00 € statt 533,00 €. Geändert wurde auch die Höhe des Kindergeldes auf einheitlich 250,00 € je Kind, die Staffelung nach Anzahl der Kinder fällt weg. Auch die Selbstbehalte für Unterhaltsverpflichtete wurden deutlich erhöht.

Dynamisch titulierter Kindesunterhalt ist entsprechend anzupassen.


Unbilligkeit im Zugewinnausgleich

1. Sorgt ein Ehegatte durch Sabotagehandlungen dafür, dass das Hausanwesen des anderen Ehegatten nur unterhalb des Marktpreises veräußert werden kann, steht der späteren Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruchs zwar nicht die Unbilligkeitseinrede des § 1381 I BGB entgegen. Ihm bleibt aber die Berufung auf den objektiven Marktwert des Anwesens nach § 242 BGB verwehrt.

2. Erwirbt der an sich unterhaltsberechtigte Ehegatte mit seinem neuen Partner ein Grundstück, um darauf ein gemeinsames Haus zu bauen, spricht dies selbst dann für eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1579 Nr. 2 BGB, wenn die Hausbaupläne aufgrund gestiegener Baukosten zurückgestellt oder ganz aufgegeben werden.

OLG Zweibrücken, Beschluss v. 16.5.2022 – 2 UF 184/21


 
Berücksichtigung von Tilgungsleistungen bei Immobiliendarlehen beim Kindesunterhalt
 
Neben den Zinszahlungen können auch Tilgungsleistungen grundsätzlich auch beim Kindesunterhalt bis zur Höhe des Wohnvorteiles berücksichtigt werden, die der Unterhaltsverpflichtete auf ein Darlehen zur Finanzierung der selbstgenutzten Immobilie erbringt.
Sofern die Rückzahlung des Immobiliendarlehens den Wohnvorteil nicht überschreitet, aber trotzdem der Mindesunterhalt für minderjährige Kinder gefährdet ist, kann dem Unterhaltsverpflichteten zwar nicht die vollständige Aussetzung der Tilgung zugemutet werden, aber - je nach Umständen des Einzelfalls - ausnahmsweise eine Tilgungsstreckung, z. B. dann, wenn eine besonders hohe Tilgung vereinbart wurde oder die Immobilie weitestgehend abbezahlt ist.
 
BGH, Beschluss vom 09.3.2022 - XII ZB 233/21
 

 
Neue Hammer Leitlinien 2022
 
Die Familiensenate der Oberlandesgerichte erarbeiten jeweils Leitlinien, die regelmäßig aktualisiert werden, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung in den OLG-Bezirken zu erzielen. Die Leitlinien des OLG Hamm für das Jahr 2022 finden Sie hier.
 

Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.01.2022

Mit der neuen Düsseldorfer Tabelle wird der Mindestunterhalt erhöht. Für Kinder bis fünf Jahre beträgt dieser 396,00 € und damit 3,00 € mehr als zuvor. Für Kinder von sechs bis elf Jahren beträgt er 455,00 € und damit 4,00 € monatlich mehr. Für Kinder von zwölf bis 17 Jahren beläuft sich der Mindestunterhalt auf 533,00 €, also 5,00 € monatlich mehr.

Dynamisch titulierter Kindesunterhalt ist entsprechend anzupassen.

Der Kindesunterhalt wird ausgehend vom Einkommen des/der Unterhaltsberechtigten berechnet. Hier wurde die Tabelle erweitert und erfasst nunmehr Einkommen bis zur Grenze von 11.000,00 €.


Corona-Soforthilfe und Einkommen von Selbständigen bei der Bemessung von Unterhalt

1. Die Corona-Soforthilfe, die ein selbständig tätiger Unternehmer vom Staat zur Überbrückung von coronabedingten Umsatzeinbußen erlangt, ist nicht zur Deckung des laufenden Lebensunterhalts einzusetzen und hat damit auch keinen Einfluss auf die ehelichen Lebensverhältnisse, die der Bemessung des Unterhalts zugrunde liegen.
 
2. Wenn ein kurzfristiger coronabedingter Einkommensrückgang vorliegt, ist dieser bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, nicht aber bei der Bestimmung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs.
 
3. Da die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht vorhersehbar waren, kann vom Unterhaltsschuldner nicht verlangt werden, dass er unmittelbar seine selbständige Tätigkeit aufgibt, wenn er deswegen die Unterhaltszahlungen nicht leisten kann.
 
4. Künftige Einkommensverbesserungen müssen durch Abänderungsverfahren erfasst werden, da die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners im Rahmen der zu erstellenden Einkommensprognose nicht mit hinreichender Sicherheit vorhergesagt werden kann.
 
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.04.2021 - 8 UF 28/20
 

Corona-Schutzimpfung / Sorgerecht: Entscheidung des OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.08.2021 - 6 UF 120/21 -

1. Auch bei vorhandener Einwilligungsfähigkeit in eine Corona-Schutzimpfung bei einem fast 16-jährigen Kind iSd § BGB § 630d BGB bedarf es eines Co-Konsenses mit den sorgeberechtigten Eltern. Können diese sich in dieser Frage nicht einigen, ist eine Entscheidung nach § BGB § 1628 BGB herbeizuführen.

2. Die Entscheidung über die Durchführung der Corona-Impfung mit einem mRNA-Impfstoff ist bei einer vorhandenen Empfehlung der Impfung durch die Ständige Impfkommission (STIKO) und bei einem die Impfung befürwortenden Kindeswillen auf denjenigen Elternteil zu übertragen, der die Impfung befürwortet.

 

 
Ein funktionierendes Umgangsmodell, das dem konstant geäußerten Willen des Kindes entspricht, ist nicht zugunsten eines Wechselmodells bei mangelnder Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft abzuändern.
 
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 06.07.2021 - 3 UF 144/20
 

 
Zum Umgangsrecht des leiblichen Vaters nach Adoption des Kindes hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 16.06.2021 - XII ZB 58/29 entschieden:
 
Im Fall einer sog. privaten Samenspende kann dem leiblichen Vater ein Umgangsrecht zustehen, auch wenn das Kind einen rechtlichen Vater hat. Die Vaterschaft kann nicht nur durch gesetzliche Abstammung, sondern auch durch Adoption begründet worden sein. Das gilt auch dann, wenn das Kind im Wege der Stiefkindadoption von der eingetragenen Lebenspartnerin oder der Ehefrau der Mutter angenommen wurde.
 
Die Einwilligung des leiblichen Vaters in die Adoption schließt das Umgangsrecht nur dann aus, wenn in der Einwilligung auch ein Verzicht auf das Umgagnsrecht zu erblicken ist. Daran fehlt es jedenfalls in dem Fall, in dem das Kind nach Absprache der Beteiligten seinen leiblichen Vater kennenlernen und Kontakt zu ihm haben sollte.
 
Die Frage, ob und in welchem Umfang der Umgang zu regeln ist, ist danach zu beantworten, ob der leibliche Vater an dem Kind ein ernsthaftes Interesse gezeigt hat und ob der Umgang dem Kindewohl dient. Der leibliche Vater hat das Erziehungsrecht der rechtlichen Eltern zu respektieren, diese sind aber nicht berechtigt, ihm den Umgang zu verweigern.
 

 
Mitteilung des Statistischen Bundesamts vom 21.7.2021
 

Die Jugendämter in Deutschland haben im Jahr 2020 bei fast 60.600 Kindern und Jugendlichen eine Kindeswohlgefährdung festgestellt. Das waren rund 5.000 Fälle oder 9 % mehr als 2019. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, haben die Kindeswohlgefährdungen damit im Corona-Jahr 2020 den höchsten Stand seit Einführung der Statistik im Jahr 2012 erreicht. Bereits in den beiden Vorjahren war die Zahl der Kindeswohlgefährdungen deutlich - und zwar um jeweils 10 % - gestiegen.

Neben einer zunehmenden Sensibilisierung der Bevölkerung für den Kinderschutz, können im Corona-Jahr 2020 auch die Belastungen von Familien infolge der Lockdowns und der Kontaktbeschränkungen ein Grund für die Zunahme gewesen sein. Gleichzeitig ist nicht auszuschließen, dass ein Teil der Fälle, etwa aufgrund von vorübergehenden Schulschließungen, unentdeckt geblieben ist. Die Behörden können nur solche Fälle zur Statistik melden, die ihnen bekannt gemacht wurden, wobei auch diese Zahl gewachsen ist: Bundesweit prüften die Jugendämter im Jahr 2020 knapp 194.500 Verdachtsmeldungen im Rahmen einer Gefährdungseinschätzung, das waren 12 % mehr als 2019 (+21.400 Fälle).

Quelle: Pressemitteilung des Statistischen Bundesamts Nr. 350 vom 21.7.2021

 


Hier finden Sie die aktuellen Grundlagen zum Unterhaltsrecht:

Düsseldorfer Tabelle 2023

Hammer Leitlinien 2022

Düsseldorfer Tabelle 2022

Düsseldorfer Tabelle 2021

Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht Std. 01.01.2021