Kosten
Rechtsanwaltskosten sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Kosten richten sich dann nach dem Gegenstandswert, also dem Geldwert oder dem wirtschaftlich bewerteten Interesse am Ausgang des Verfahrens/Rechtsstreits. Bei Zahlungsansprüchen richtet sich der Gegenstandwert nach dem geltend gemachten Betrag. Im Familienrecht sind viele Gegenstandswerte wie z.B. für die Scheidung, das Sorge- oder Umgangsrecht, im Gesetz geregelt.
 
Je nach Tätigkeit fallen Gebühren für
 
- eine außergerichtliche Beratung
- eine außergerichtliche Vertretung oder für
- eine gerichtliche Vertretung an.
 

Ergänzend zu den Regelungen im RVG können und sollen auch Honorarvereinbarungen getroffen werden. Dies ist beispielsweise bei Beratungen der Fall oder wenn eine sachgerechte Bearbeitung der Angelegenheit anders nicht sichergestellt werden kann.

 

Wenn Sie nicht in der Lage sind, die Anwalts- und Gerichtskosten selbst aufzubringen, besteht die Möglichkeit, für außergerichtliche Tätigkeiten Beratungshilfe zu beantragen und für gerichtliche Angelegenheiten Verfahrenskostenhilfe.

Sollte Beratungshilfe für Sie in Betracht kommen, bringen Sie zum Beratungstermin den Beratungshilfeschein, den Sie zuvor beim für Sie zuständigen Amtsgericht beantragt haben, nebst des Eigenanteils in Höhe von 15,00 € pro Angelegenheit mit. Wichtig ist, dass jede Angelegenheit, in der Sie beraten bzw. vertreten werden möchten, auf dem Beratungshilfeschein aufgeführt wird. Nähere Informationen finden Sie hier: Broschüre Beratungshilfe

Den Verfahrenskostenhilfeantrag stellen wir zusammen mit dem Sachantrag bei Gericht. Hierfür benötigen wir von Ihnen eine ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Original und die dazugehörigen Belege in Kopie. Bitte beachten Sie zwingend die Hinweise auf dem Formular! Weitere Infos finden Sie hier: Broschüre Verfahrens-/Prozesskostenhilfe

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