Ehegattenunterhalt

Ehegatten sind sich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Während der laufenden Ehe passiert das meist ganz automatisch und wird juristisch nicht überprüft.

Wenn die Eheleute sich trennen, ist es wichtig zu klären, ob und in welcher Höhe Unterhalt verlangt werden kann oder gezahlt werden muss.

Der Unterhalt für Ehegatten beruht auf unterschiedlichen Voraussetzungen, je nachdem, ob die Ehe bereits geschieden wurde oder nicht. Es ist es sinnvoll, sich frühzeitig an einen Rechtsanwalt zu wenden, damit die finanzielle Situation frühzeitig geklärt und Ansprüche gesichert werden können. Einzelheiten erläutert Ihnen Ihr Anwalt für Familienrecht.

Der Ehegattenunterhalt wird anders berechnet als Kindesunterhalt. Informationen zum Kindesunterhalt finden Sie hier.

Trennungsunterhalt

Einen Anspruch auf Trennungsunterhalt hat ein Ehegatte von der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Voraussetzung ist nur, dass die Ehegatten miteinander verheiratet sind und einer der Ehegatten seinen Unterhaltsbearf allein nicht decken kann. Da beide noch verheiratet sind, soll so gewährleistet sein, dass der eheliche Lebensstandard weitgehend für beide erhalten beibt. Grundsätzlich gilt der sog. Halbteilungsgrundsatz, allerdings ist bei Erwerbstätigen ein Arbeitsanreiz zu berücksichtigen. Üblicherweise muss der Ehegatte mit dem höheren Einkommen dem anderen Ehegatten ca. 3/7 der Differenz zwischen beiden Einkommen zahlen. Dies allerding nur dann, wenn er ausreichend leistungsfähig ist. Nur in Ausnahmefällen kann der Anspruch verwirkt sein.

Wichtig ist, dass Unterhalt rückwirkend nur dann verlangt werden kann, wenn der Unterhaltspflichtige "in Verzug gesetzt" wurde. Die Einzelheiten wird Ihnen Ihr Fachanwalt bzw. Ihre Fachanwältin für Familienrecht erläutern.

Nachehelicher Unterhalt

Auch nach der rechtskräftigen Scheidung können noch Unterhaltsansprüche bestehen. Das Gesetz sieht zwar grundsätzlich vor, dass jeder geschiedene Ehegatte nach der Scheidung für sich allein sorgen soll. Es gibt aber Fälle, in denen das nicht möglich ist und auch nicht verlangt werden kann, so dass dann auch nach der Scheidung Unterhalt verlangt werden kann. Dies ist beispielsweise so, wenn gemeinsame kleine Kinder versorgt werden müssen, oder eine Erwerbstätigkeit wegen hohen Alters oder Krankheit nicht verlangt werden kann. Auch, wenn ein Ehegatte während der Ehe beispielsweise wegen der Betreuung der Kinder in seiner Karriere Abstriche gemacht hat, ist dies unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen.

Auch hier ist es unabdingbar, sich frühzeitig Unterstützung bei Ihrem Scheidungsanwalt bzw. Ihrer Scheidungsanwältin zu holen.

Altersvorsorgeunterhalt

Ab der Zustellung des Scheidungsantrages partizipieren die Eheleute nicht mehr an den von dem anderen erworbenen Versorgungsanwartschaften, die im Rahmen des Versorgungsausgleichs für die Ehezeit geteilt werden. Unter bestimmten Umständen können die Kosten einer angemessenen Versicherung für das Alter als Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden.

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